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Haus- und Schulordnung

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Die folgende Ordnung stellt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 15 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) eine schulspezifische Präzisierung der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) dar.

Sie wurde am 21.06.2004 von der Schulkonferenz beschlossen.

I. Rücksichtnahme, Höflichkeit und Angemessenheit der Kleidung

Alle Schülerinnen und Schüler nehmen aufeinander Rücksicht und vermeiden Gefährdungen anderer. Sie verhalten sich höflich untereinander und gegenüber den Mitgliedern des Kollegiums, den Schulsekretärinnen, dem Hausmeister und anderen Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten.

Die Kleidung ist dem schulischen Leben in angemessener Weise anzupassen.

II. Teilnahme am Unterricht; Pünktlichkeit; Öffnung der Schule, Mitteilung an das Sekretariat bei verspätetem Unterrichtsbeginn

  1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen.

  2. Am Morgen erfolgt der Zutritt zum Schulgebäude für die Schülerinnen und Schüler fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes.

  3. Die Klassenbücher sind beim Hausmeister vor dem Unterricht abzuholen und nach dem Unterricht abzugeben. Der Hausmeister gibt außerdem vor dem Unterricht und in den großen Pausen Schwämme und Kreide aus.

  4. Nach dem Gong zum Unterrichtsbeginn müssen sich die Schülerinnen und Schüler an ihren Plätzen befinden. Für Unterrichtsstunden, die nicht im Klassenraum, sondern in Fachräumen, stattfinden, gelten zusätzlich die in Absprache mit den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern getroffenen Regelungen.

  5. Verzögert sich die Ankunft der Lehrkraft um mehr als fünf Minuten, so informiert die Klassensprecherin oder der Klassensprecher das Sekretariat.

  6. Die Klassen- und Kursräume müssen am Ende des Unterrichts in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand verlassen werden. Die Fenster werden geschlossen. Die Schülerinnen und Schüler verlassen den Raum erst mit dem Gongzeichen.

III. Verhalten im Krankheitsfall

  1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigen bzw. der volljährige Schüler die Schule am Tage der Erkrankung, spätestens am zweiten Unterrichtstag. (§ 9 Abs. 1 ASchO)

    Tel.: 899-8400

    Fax: 892 9470

  2. Nach Beendigung des Schulversäumnisses reichen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler eine schriftliche Entschuldigung bei der Leitung der Klasse oder Jahrgangsstufe ein. (§ 9 Abs. 2 ASchO)
    Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine schriftliche Zwischenmeldung vorzulegen.

  3. Bei Versäumnis einer Klausur in der Oberstufefordert die Schule immer ein ärztliches Zeugnis. Auch in anderen Fällen kann die Schule bei begründetem Zweifel am Entschuldigungsgrund ein ärztliches Zeugnis fordern.

  4. Im Falle einer Erkrankung während der Unterrichtszeit melden sich alle Schüler und Schülerinnen bei den jeweiligen Fachlehrern oder Fachlehrerinnen ab, damit das Fehlen ins Klassenbuch eingetragen werden kann.
    Alle Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klassen melden sich immer zusätzlich im Sekretariat ab. Von dort aus werden die Erziehungsberechtigten informiert, die entweder ihr Kind abholen oder ihr Einverständnis zur selbständigen Heimfahrt geben. Nach Ankunft zu Hause erfolgt ein Rückruf im Sekretariat.

  5. Bei einer Befreiung vom Sportunterricht über eine Woche hinaus ist ein ärztliches Attest, über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus ein schulärztliches Zeugnis vorzulegen.(§ 11 Abs. 2 ASchO).
    Auch die vom Sport befreiten Schüler haben die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Über Grundsätze der Entscheidung in Einzelfällen hat die Lehrerkonferenz entschieden

IV. Schulweg und Versicherungsschutz

  1. Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten Weg von und zu einer Schulveranstaltung.

  2. Die Nutzung von Fahrrädern mussbeim Klassenlehrer oder Jahrgangsstufenleiter zu Beginn des Schuljahres schriftlich angemeldet werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf motorgetriebene Fahrzeuge.
  3. Die Nutzung von Rollbrettern, Inline-Skates u.a. ist auf dem Schulweg nicht gestattet.

V. Aufenthalt auf dem Schulgelände; Verlassen des Schulgeländes

  1. 1. Das Schulgelände darf von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 10 während der Unterrichtszeit -einschließlich der Pausen - nicht verlassen werden. In zwingenden Ausnahmefällen entscheidet die Klassenlehrerin/ der Klassenlehrer, die Fachlehrerin/ der Fachlehrer oder die Schulleitung.

  2. Nach Unterrichtsschluss, bzw. nach dem Ende einer schulischen Veranstaltung, muss das Schulgelände, bzw. der Veranstaltungsort umgehend verlassen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in der Nachmittagsbetreuung befindlichen Schülerinnen und Schüler.

  3. Schulfremde Personen dürfen sich auf dem Schulgelände nur mit Genehmigung der Schulleitung aufhalten. Sie haben daher im Sekretariat vorzusprechen.

  4. Das Ballspielen ist nur während der Aufsichtszeiten (8.00 Uhr-8 10 Uhr, 9.50 Uhr-10.00Uhr, 11.40 Uhr - 11.50Uhr) und im Rahmen der Nachmittagsbetreuung mit kleinen leichten Bällen erlaubt.

VI. Verhalten im Gebäude

  1. In den Fluren, auf den Treppen und in den Klassenräumen sind Drängeln, Lärmen und Laufen nicht erlaubt.

  2. Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich nicht aus den Fenstern hinauslehnen, nicht hinausrufen, nichts hinauswerfen und nicht in geöffneten Fenstern sitzen.

VII. Verhalten während der Pausen

  1. Kleine Pausen

    In den kleinen Pausen halten sich die Schülerinnen und Schüler in ihren Klassenräumen oder vor den Fachräumen auf.

  2. Große Pausen

    Zu Beginn der großen Pausen begeben sich die Schülerinnen und Schüler der Unter- und Mittelstufe unverzüglich auf den Hof und in die Pausenhallen. Die Fachlehrer schließen die Klassenräume ab; die Aufsichtsführenden schließen sie vor Unterrichtsbeginn wieder auf. Die Schüler der Oberstufe dürfen sich auch auf dem Dachgarten oder den Fluren des zweiten Stocks aufhalten. In den letzten fünf Minuten der großen Pausen halten sich die Schülerinnen und Schüler in den Klassenräumen oder vor dem betreffenden Fachraum auf.

  3. Der Schulkiosk ist nur in den großen Pausen geöffnet. Der Verkauf wird ausschließlich von Schülereltern auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit getätigt. Von allen Schülerinnen und Schülern wird ein höfliches Verhalten erwartet.

  4. Den Anweisungen der Aufsichtsführenden ist Folge zu leisten.

  5. Bei Unfällen wendet sich der Schüler an die Aufsichtsführenden.

  6. Beim Raumwechsel nehmen die Schüler alle Taschen und Wertgegenstände mit.

VIII. Freistunden für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II

In den Freistunden halten sich die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II nicht in den Klassen- und Kursräumen auf.

IX. Sucht- und Rauschmittel

Das Rauchen oder der Konsum alkoholischer Getränke auf dem Schulgelände und in unmittelbarer Umgebung der Schule ist untersagt.
Strengstens untersagt und strafbar sind der Besitz, der Konsum und das Anbieten anderer Rausch- und Suchtmittel. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und haben schulintern eine Ordnungsmaßnahme, gegebenenfalls die Entlassung von der Schule zur Folge.

X. Mitbringen von Gegenständen

  1. Es dürfen nur die Wertgegenstände mitgebracht werden, die für den täglichen Bedarf notwendig sind. Das Mitbringen von Wertgegenständen erfolgt immer auf eigene Verantwortung.

  2. Die Schülerinnen und Schüler müssen die für den schulischen Bedarf notwendigen Wertsachen (z. B. Fahrausweise) immer bei sich tragen. Sie dürfen keine Wertsachen in den auf den Fluren befindlichen Jacken und Mänteln belassen. Jacken und Mäntel können mit in den Klassenraum genommen werden. Wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Klassenraum verlassen, nehmen sie ihre persönlichen Gegenstände (Taschen, Jacken) mit in die Fachräume oder in die Umkleidekabinen. Wertgegenstände (Uhren, Fahrausweise) sind beim Sportunterricht mit in die Sporthalle zu nehmen. Sie dürfen nicht in den Umkleidekabinen bleiben. Beim Wechsel von Räumen über die großen Pausen hinweg dürfen keine persönlichen Gegenstände der Schülerinnen und Schüler in den Klassenräumen oder vor den Fachräumen verbleiben. Sie sind mit in die Pausen zu nehmen.

  3. Der Gebrauch von Handies ist auf dem Schulgelände verboten. Bei Missachtung durch nicht-volljährige Schülerinnen und Schüler wird das Handy eingezogen und kann von einem Erziehungsberechtigten abholt werden. Bei Missbrauch durch volljährige Schülerinnen und Schüler kann die Schule das Handy bis zu drei Schultagen einziehen. Auch die Benutzung von Walkmen, Discmen oder ähnlichen Geräten ist auf dem Schulgelände untersagt.

  4. Gegenstände, die Mitschülern schaden können, dürfen in keinem Fall mitgebracht werden.

XI. Ordnung und Sauberkeit

  1. Jede Schülerin und jeder Schüler ist zur Ordnung und Sauberkeit auf dem gesamten Schulgelände verpflichtet. Dieses gilt gleichermaßen für alle Schulveranstaltungen auch außerhalb des Schulgeländes.

    Der Schulhausmeister als Vertreter des Schulträgers ist berechtigt und verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zur Sauberkeit, Ordnung und Beachtung der Sicherheitsbestimmungen anzuhalten. Der Hausmeister stellt auch Mülleimer und Besen in ausreichender Anzahl bereit.

  2. Schulmobiliar und Lernmittel sind von den Schülerinnen und Schülern pfleglich zu behandeln. Bei Missbrauch wird auf Kosten des Verursachers Ersatz angeschafft.

    a) Die von der Schule ausgeliehenen Bücher sind sofort nach Erhalt in eine feste Schutzfolie einzubinden. Die Bücher sind vor Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Als Sachbeschädigung gilt ebenso das Hineinschreiben in Bücher, auch mit Bleistift. Beschädigte Bücher müssen die Schüler durch neue ersetzen.

    b) Schäden am Gebäude und am Mobiliar sowie Fehlbestände an Klassenmöbeln sind unverzüglich beim Hausmeister und im Sekretariat zu melden.

  3. Die eingerichteten Ordnungsdienste in Klassenräumen, Fluren, auf dem Hof, vor und hinter der Schule sind gewissenhaft einzuhalten. Zum zusätzlichen Ordnungsdienst der Jahrgangsstufe 11 auf der Dachterrasse gehören außerdem das wöchentliche Fegen und das Entleeren der Abfallkörbe. Die Genehmigung zur Benutzung der Dachterrasse kann bei Nichteinhaltung des Ordnungsdienstes jederzeit widerrufen werden.

XII. Außerunterrichtliche Veranstaltungen auf dem Schulgelände

Außerunterrichtliche Veranstaltungen in der Schule sind mit dem Hausmeister abzusprechen. Dies gilt beispielsweise auch für die Pflegschaftssitzungen.

XIII. Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Eine Schülerin oder ein Schüler kann beurlaubt werden

Die durch eine Beurlaubung entstehenden Defizite im Unterricht hat die Schülerin oder der Schüler selbst zu vertreten und nachzuarbeiten.
Erkrankungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind mit Attest zu belegen.
Anträge für die Befreiungen von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen oder Unterrichtsstunden (z.B. für Bewerbungsgespräche, Führerscheinprüfungen) sind rechtzeitig zu stellen.
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nicht beurlaubt werden.Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter. Die Dringlichkeit muss im Antrag besonders nachgewiesen werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig (d. h. ca. 3 Wochen vorher) beim Schulleiter schriftlich zu beantragen. Kosten, die aus einer Versagung der Beurlaubung entstehen, z.B. Stornokosten, werden selbstverständlich nicht von der Schüle übernommen.

XIV. Öffnung des Schulsekretariats

Das Sekretariat ist für Schülerinnen und Schüler von montags bis freitags von 8.10 bis 12.00 Uhr und von 12.45 bis 15.00 Uhr geöffnet.

gez. Dr. Wirtz, OStD